Familienrecht

Spezialist für Familienrecht in Magdeburg –
Rechtsanwalt und Fachanwalt Wolfgang Höwing

Trennungen sind nicht immer einfach. Aber auch die Eheverträge einer Heirat können schnell kompliziert werden. Bei uns sind Sie da jedoch genau richtig. Rechtsanwalt Wolfgang Höwing berät Sie in Magdeburg, Burg, Calbe und Niederndodeleben zu allen wichtigen Anliegen rund um das Familienrecht- von der Gestaltung von Eheverträgen bis hin zur Regelung des Umgangsrechts.

Unsere Schwerpunkte im Familienrecht:

Eheverträge vorsorgend gestalten

Wer sich trauen lässt oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft eingeht, verbindet mit diesem Schritt meist nur untergeordnet wirtschaftliche Interessen. Ganz hauptsächlich entscheiden sich die Menschen aus romantischen Gefühlen zu diesem Schritt. Dies ist gut und richtig. Es ändert allerdings nichts an der Realität steigender Scheidungsquoten einerseits und zunehmenden wirtschaftlichen Problemen, insbesondere bei selbstständig tätigen Personen, andererseits.

Gerade um die wirtschaftlichen Fragen so abschließend zu klären, dass das romantische und gefühlsbetonte Erlebnis der Heirat und Ehe im Mittelpunkt steht, kann es sinnvoll sein, dass in einer modernen Beziehung klare Absprachen getroffen werden.

Bei unseren Anwälten für Familienrecht erhalten Sie eine umfangreiche Beratung bezüglich des Ehevertrags und dessen auf Sie zugeschnittene Inhalte. So kann zum einen verhindert werden, dass die wirtschaftliche Verzahnung von Eheleuten und Verpartnerten derartig umfassend wird, dass eine Art faktische Haftung für Schulden oder ein wirtschaftliches Scheitern des Ehepartners eintritt. Andererseits können Streit und nervenaufreibende sowie kostenintensive Auseinandersetzungen im Falle einer Ehescheidung vermieden werden.

Ehescheidung und Ehescheidungsfolgevereinbarungen

Die Zahl der Scheidungen in Deutschland steigt seit Jahren. Oftmals wird auch unter Verheirateten die jeweilige Beziehung offenbar lediglich als etwas Vorübergehendes aufrechterhalten. Natürlich berücksichtigen die Wenigsten zum Zeitpunkt ihrer Heirat, dass es auch zu einer derartigen Trennung kommen kann. Die Ehescheidung kann aber, so sie unausweichlich wird, durchaus auch in einem erträglichen Rahmen absolviert werden.

So wissen viele nicht, dass es für die Durchführung eines Ehescheidungsverfahrens genügt, lediglich einen Anwalt aufzusuchen, welcher den Ehescheidungsantrag formuliert. Diese Vorgehensweise kann sinnvoll sein, so beide Eheleute bereit sind, fair über die Folgen ihrer Ehescheidung miteinander zu verhandeln und lediglich die anwaltliche Hilfe benötigen, um die Ergebnisse in eine rechtlich tragfähige Lösung zu bringen. Oftmals schont dieses nicht nur den Geldbeutel sondern insbesondere auch die Nerven erheblich.

Sollte sich wider Erwarten gar keine Regelung finden lassen, bleibt immer noch die Möglichkeit, dass ein zweiter Anwalt hinzugezogen wird und die Sache streitig zum Ende gebracht wird. Die Erfahrung zeigt, dass dieses Vorgehen nur in seltenen Fällen erforderlich ist, wenn sich die Ehepartner einmal darauf verständigt haben, gemeinsam das Ehescheidungsverfahren anzugehen. Hierzu gehört ein gewisser Mut und die Fähigkeit, „über seinen Schatten springen zu können“. Dies lohnt sich aber oft. Je früher die im Raum stehenden Probleme und Punkte geklärt werden, umso eher lässt sich eine entsprechende letztendlich zufriedenstellende Lösung für beide Ehepartner finden.

Es kann mithin allen Eheleuten, die sich für die Durchführung eines Scheidungsverfahrens entschieden haben, dringend angeraten werden, diese Möglichkeit unter Umständen miteinander zu erörtern oder sich diese in einem Beratungsgespräch zumindest im Detail erläutern zu lassen. Gerne stehen wir Ihnen dazu an unseren Standorten im Umkreis Magdeburg zur Verfügung.

Ansprüche auf Zugewinnausgleich berechnen, fordern oder abwehren
Die Zugewinngemeinschaft

Wenn Eheleute zu dem Entschluss gekommen sind, dass ihre Ehe nicht mehr funktioniert, steht automatisch die Frage im Raum, ob sich nunmehr für eine Scheidung entschieden werden soll. Viele Eheleute lassen sich daher im Vorfeld zunächst zu den dabei zu klärenden Fragen beraten. Eine der wesentlichen Fragen ist, ob und wie ein Zugewinnausgleich durchzuführen ist. Dabei ist zu beachten, dass all diejenigen, welche keinen Ehevertrag geschlossen haben, im Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben. Dies ist also der gesetzliche Regelfall.


Berechnung des Zugewinnausgleichs

Die Berechnung des Zugewinnausgleichs geschieht grob gesagt mit der Gegenüberstellung des Vermögens der jeweiligen Eheleute zum Beginn der Ehe und zum Zeitpunkt der Einleitung des Ehescheidungsverfahrens. Die Differenz zwischen Anfangs- und Endvermögen ist der jeweilige Zugewinn. Derjenige, der einen höheren Zugewinn hat, hat diesen regelmäßig durch entsprechende Zahlungen dem anderen gegenüber auszugleichen.

Dabei sind die Regelungen allerdings kompliziert. Es drängt sich zum Beispiel die Frage auf, ob ein Mehrvermögen dadurch entstanden ist, dass Erbschaften oder Schenkungen in das Vermögen eines Ehegatten eingeflossen sind. Diese sind besonders zu berücksichtigen und zwar nicht mit ihrem ursprünglichen Wert der Schenkung oder des Erbes, sondern lediglich mit einer entsprechenden Wertermittlung.

Es besteht also ein dringender Bedarf, sich frühzeitig Gedanken zu machen, ob ein Ehevertrag entweder vor oder nach der Eheschließung erforderlich ist. Da die Situationen sehr komplex werden können, ist es dringend anzuraten, fachkundigen Rat bei einem Rechtsanwalt für Scheidung einzuholen.

Vermögensauseinandersetzung

Wenn im „Juristendeutsch“ von der „Auseinandersetzung des gemeinschaftlichen Vermögens“ gesprochen wird, geht es darum, im Scheidungsfall den gemeinsamen Besitz aufzuteilen. Hierbei helfen wir Ihnen, wichtige Entscheidungen zu regeln, insbesondere:

  • Aufteilung des Hausrates,
  • Aufteilung von gemeinsam erworbene Gegenständen, wie Anlagewerte oder Immobilien,
  • Entscheidung darüber, wer die gemeinsame Ehewohnung oder eine gemeinsam angeschaffte Immobilie während der Trennung und nach der Scheidung weiter nutzen kann,
  • Das weitere Verfahren mit gemeinsamen Schulden nach der Scheidung.
Ansprüche auf Kindesunterhalt / Trennungsunterhalt / nachehelicher Unterhalt

Eine Trennung und eine eventuelle spätere Scheidung führt nicht nur zu emotionalen Problemen bei den Betroffenen. Vielmehr stellt sich auch oft die Frage, wie die Betroffenen finanziell weiter über die Runden kommen.

Soweit auf Seiten eines Betroffenen keinerlei Einkünfte vorhanden sind, können grundsätzlich Sozialleistungen in Anspruch genommen werden. Oftmals ist allerdings zu überprüfen und nachzuweisen, dass sich im Rahmen von Unterhaltsansprüchen kundig gemacht wurde und berechtigte Ansprüche versucht worden sind durchzusetzen.

In Betracht kommen insoweit die Unterhaltsansprüche von Kindern einerseits sowie zwischen ehemaligen Ehepartnern andererseits, die wir für Sie klären und durchsetzen.

Kindesunterhalt

Hinsichtlich des Kindesunterhaltes bemessen sich die Unterhaltsansprüche nach den Unterhaltstabellen. Regelmäßig findet die Düsseldorfer Tabelle hier Anwendung, nebst den speziellen Bestimmungen des Oberlandesgerichtes, in dessen Bezirk das Kind lebt.

Unterhaltsansprüche können nur ab dem Zeitpunkt rückwirkend geltend gemacht werden, wo zumindest zur Auskunft über das Einkommen des mutmaßlich Unterhaltspflichtigen aufgefordert worden ist. Hier ist darauf zu achten, dass ein derartiges Auskunftsersuchen nachweisbar dem etwaigen Unterhaltspflichtigen zugegangen sein muß.

Schon hier beginnen oft die Probleme. Deshalb sollte fachkundiger Rat von einem Rechtsanwalt für Familienrecht und Kindesunterhalt gesucht werden. Das Verfahren selber muß dann keinesfalls im gerichtlichen Verfahren enden. Vielmehr kann im Rahmen der Berechnung eine Einigkeit auch erzielt werden, an dessen Ende die freiwillige und kostenfreie Errichtung einer Unterhaltsurkunde steht. Für diese und weitere Lösungsansätze sind wir für Sie jederzeit ansprechbar.

Unterhalt zwischen Ehegatten

Zu unterscheiden ist zwischen dem Trennungsunterhalt für den Zeitraum zwischen Trennung und Rechtskraft der Ehescheidung, und dem nachehelichen Unterhalt für den Zeitraum nach der rechtskräftigen Ehescheidung. Die Unterhaltsansprüche sollen bewirken, dass die finanziellen ehelichen Verhältnisse für beide Eheleute möglichst aufrechterhalten werden können.

Dabei werden sowohl laufende Verbindlichkeiten, als auch Unterhaltslasten gegenüber Kindern oder Belastungen, beispielsweise von zusätzlichen Arztkosten oder auch Fahrtkosten zur Arbeitsstelle, berücksichtigt. Gleichzeitig werden vorhandene Wohnvorteile eingerechnet, die sich aus der Nutzung einer im Eigentum stehenden Immobile ergeben. Eine Vielzahl von verschiedenen Kriterien führt letztendlich zu der Ermittlung des unterhaltsrelevanten Einkommens auf beiden Seiten.

Diese Einkommen werden dann gegeneinandergestellt und ausgeglichen. Auch hier gilt, dass möglichst frühzeitig entsprechende Ansprüche und/ oder Belastungen wirksam geltend gemacht werden sollten.

Auch derartige Verfahren müssen nicht zwingend gerichtlich geklärt werden, sondern können auch im Rahmen einer Unterhaltsverpflichtung vertraglich geregelt werden. Oft werden diese Regelungen dann im Zusammenhang mit weiteren Positionen in einem Vertrag erfasst. Eine derartige vertragliche Regelung hat den Vorteil, dass für alle Beteiligten eine Sicherheit geschaffen wird. Es lohnt sich also, sich frühzeitig detailliert über die Regelungen zu informieren, die notwendigen Aufforderungsschreiben kurzfristig herauszusenden, um sodann die Chance zu erhalten, sich außergerichtlich zu verständigen oder aber sich für einen Prozess entsprechend positionieren zu können.

Dabei muß bedacht werden, dass die gesetzlichen Regelungen es ermöglichen sollen, dass beide Eheleute eine wirtschaftliche Basis behalten, die auch nach der Trennung bzw. Scheidung eine gewisse Sicherheit schafft.

Regelung von Sorge- und Umgangsrecht
Sorgerecht

Das Sorgerecht beinhaltet insbesondere das Mitspracherecht, wenn es um wesentliche Belange des Kindes geht. Beispielhaft kann hier die Entscheidung, welche Schule ein Kind besuchen wird oder die Beantwortung der Frage, ob eine schwierige Operation durchgeführt werden soll, angeführt werden.

In diesen und ähnlich gelagerten wichtigen Fragen haben sich die Eltern, im Falle des gemeinsamen Sorgerechtes, abzustimmen und eine im Interesse des Kindes liegende gemeinsame Entscheidung zu treffen. Die allgemeine Gestaltung des Kindesalltags wird dagegen nicht vom Sorgerecht erfasst. Dies wird weiterhin von demjenigen Elternteil festgelegt und bestimmt, bei welchem sich das Kind ständig aufhält, und während der Umgangszeiten von dem Elternteil, welches den Umgang ausübt.

Wenn sich diese Fragen nicht einvernehmlich lösen lassen, sind wir auf Grund jahrelanger Erfahrung und Fachanwaltschaft in der Lage, Ihre Interessen mit dem erforderlichen Durchsetzungsvermögen und Verhandlungsschick- falls notwendig auch vor Gericht- zu vertreten. Des Weiteren klären wir natürliche alle weiteren Fragen zum Thema Sorgerecht und Sorgerecht beantragen mit Ihnen.

Umgangsrecht der Elternteile

Wenn sich zwei ehemalige Partner, unabhängig davon, ob sie verheiratet waren oder nicht, trennen und gemeinsame Kinder aus der Beziehung hervorgegangen sind, kommt es nicht selten zu erheblichen Problemen bei der Regelung des Aufenthaltes und des Umgangs der Kinder.

Der Elternteil, bei welchem sich die Kinder nicht ständig aufhalten, hat seit einigen Jahren einen gesetzlich verankerten Anspruch auf den Umgang mit dem gemeinsamen Kind. Das Gesetz spricht insoweit von einem Recht, aber auch einer Pflicht zum Umgang, weil es davon ausgeht, dass es grundsätzlich dem Wohl des Kindes entspricht, dass es zu beiden Eltern einen entsprechenden Kontakt halten kann.

Dann, wenn Bedenken hinsichtlich der Zuverlässigkeit eines Elternteiles bestehen bzw. das Wohl des Kindes aufgrund von konkreten Vorkommnissen, wie beispielsweise Misshandlungen o. ä., gefährdet ist, kommt es in Betracht, den Umgang einzuschränken, nur in Begleitung einer weiteren Person zuzulassen oder, in ganz extremen Fällen, auch auszuschließen.

Eltern sind insoweit von beiden Seiten aufgerufen, sich Gedanken darüber zu machen, wie konkret eine derartige Regelung aussehen kann. Wenn es allerdings zu keiner Einigung kommt, sollten Sie möglichst umgehend weiteren fachlichen Rat durch einen Anwalt einholen, insbesondere damit die Umgangskontakte nicht über einen langen Zeitraum gar nicht mehr stattfinden können. Dann nämlich wird es schwierig, einen entsprechenden Kontakt zwischen dem Kind und dem nicht betreuenden Elternteil wieder aufzubauen.

Umgangsrecht anderer Bezugspersonen

Wenig bekannt ist, dass auch andere enge Bezugspersonen des Kindes ein Umgangsrecht einfordern können, wenn diese für die Entwicklung des Kindes von Bedeutung und voraussichtlich von Vorteil sein werden. Derartige Bezugspersonen können beispielsweise langjährige neue Lebenspartner sein- oder auch Großeltern.

Auch hier sollten Sie die Sache mit der nötigen Sensibilität angehen und sich fachliche Hilfe des Jugendamtes und/ oder eines entsprechenden Anwaltes bedienen, um eine außergerichtliche Klärung zu versuchen. Falls dies nicht gelingt, bleibt dann, mit Hilfe eines Anwaltes, der Weg zum Gericht.

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